ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINKAUF

DER HECOPLAST® GMBH KUNSTSTOFFADDITIVE ZU ISERLOHN

1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.1 Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten ausschliesslich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2 VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Unsere Bestellungen gelten erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung auf Grundlage der beigefügten Spezifikationen (Analysen) als verbindlich.

2.2 Sofern wir nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben, ist uns jede Bestellung binnen einer Woche unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Eine verspätete oder ergänzende Annahme unserer Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns.

2.3 Angebote oder Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3 PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich einschliesslich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2 Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, schliesst der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemässe Verpackung und Transportkosten einschliesslich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterialien hat der Lieferant auf unser Verlangen hin zurückzunehmen.

3.3 Die Rechnung ist nach Versand für jede Bestellung gesondert und unter Angabe unserer Bestellnummer, Artikelbezeichnung und Artikelnummer zweifach per Postbrief zu erteilen. Sollten eine oder mehrere dieser Vorgaben nicht eingehalten werden und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die, unter Ziffer 3.4 genannten Zahlungsfristen entsprechend.

3.4 Zahlungen erfolgen innerhalb von vierzehn (14) Tagen unter Abzug von drei (3%) Skonto oder innerhalb von dreissig (30) Tagen ohne Abzug, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingang einer ordnungsgemässen Rechnung oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit dem Wareneingang. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank.

3.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten ausschliesslich die gesetzlichen Vorschriften.

4 AUFRECHNUNG – ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE – ABTRETUNG

4.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant kann sich nur insoweit auf ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht berufen, als seine Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.2 Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5 LIEFERZEIT

5.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt diese fünf (5) Tage ab Vertragsabschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die vereinbarte Lieferzeit -aus welchen Gründen auch immer- voraussichtlich nicht einhalten kann.

5.2 Erbringt der Lieferant seine Leistungen nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeiten- oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte -insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz- nach den gesetzlichen Vorschriften.

6 LIEFERUNG – GEFAHRENÜBERGANG – ERFÜLLUNGSORT

6.1 Die Lieferung erfolgt DDP (gemäss Incoterms 2010 oder der jeweils aktuellen Fassung), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

6.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Iserlohn, es sei denn, es ist ein anderer Erfüllungsort oder eine andere Lieferanschrift bestimmt.

6.3 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Ware an dem vereinbarten Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang massgebend.

6.4 Allen Sendungen ist ein Packzettel, ein Analysezertifikat und ein Lieferschein mit Angabe unseres Bestelldatums, unserer Bestellnummer, unserer Artikelbezeichnung und unserer Artikelnummer beizufügen. Ausserdem ist uns mit gesonderter Post- oder eMail eine Versandanzeige zuzusenden. Wird eine- oder mehrere dieser Vorgaben nicht eingehalten sind daraus resultierende Verzögerungen nicht von uns zu vertreten. Wir verweisen, siehe Ziffer 3.4, auf mögliche Verzögerungen hinsichtlich der Zahlungsfristen.

7 UNTERSUCHUNG – RÜGE

Für unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB mit folgender Massgabe: Wir werden die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang hinsichtlich Art, Menge und offensichtlicher Mängel und Beschädigungen, wie insbesondere offensichtlich sichtbare Erzeugungsmängel und Transportschäden überprüfen und entdeckte Mängel unverzüglich rügen. Später entdeckte, versteckte Mängel werden von uns unverzüglich nach deren Entdeckung gerügt. Die Rüge gilt auf jeden Fall dann als unverzüglich und fristgerecht, soweit sie innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen,- gerechnet ab Wareneingang-, bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

8 GEWÄHRLEISTUNG – HAFTUNG

8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware, insbesondere die Abweichungen von uns vorgegebener analytischer Beschaffenheit und Abweichungen der von uns vorgegebenen Qualität, einschliesslich Falsch- und Minderlieferung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Waren bei Gefahrenübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit jeweils diejenigen Produktbeschreibungen die -insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung- Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Lieferant oder dem Weiterverarbeiter stammt.

8.3 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Produkte und Dienstleistungen allen einschlägigen umweltschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der ROHS-Richtlinie und der REACH-Verordnung und von uns mit ihm getroffenen Vereinbarungen entsprechen.

8.4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten, einschliesslich etwaiger Ein- und Ausbaukosten trägt dieser. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorhanden war. Bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen unsererseits haften wir nur dann für Schadenersatz, wenn wir erkannt- oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

8.5 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder handelt es sich um eine Fixschuld oder ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismässiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

8.6 Die Verjährung unserer Ansprüche richtet sich nach Ziffer 16.

9 LIEFERANTENREGRESS

9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäss § § 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

9.2 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräusserung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

10 QUALITÄTSSICHERUNG

Der Lieferant unterhält eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik (zumindest gemäss DIN ISO 9001) entsprechende Qualitätssicherung mit der Möglichkeit Rückhaltemuster drei (3) Jahre aufzubewahren und weist diese uns auf unsere Anforderung hin nach.

11 PRODUKTHAFTUNG – VORSORGLICHE MASSNAHMEN

11.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet.

11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung im Sinne von Ziffer 11.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäss § § 683, 670 BGB sowie gemäss § § 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

11.3 Der Lieferant ist auch verpflichtet, die Kosten für vorsorgliche Massnahmen sowie daraus entstandene Schäden zu übernehmen, wenn die Ursache für die vorsorgliche Massnahme im Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet. Wir werden den Lieferanten vor Durchführung vorsorglicher Massnahmen -soweit möglich und zumutbar- über Grund, Art und Umfang der Massnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Vorsorgliche Massnahmen sind Massnahmen, die sich nicht nur auf einzelne mangelhafte Produkte von uns, sondern auf eine Vielzahl von Produkten von uns beziehen, insbesondere Rückruf- und Umbauaktionen.

11.4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 1 Mio. pro Schaden -pauschal- abzuschliessen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

12 GEHEIMHALTUNG

Unser Lieferant ist verpflichtet, alle übergebenen technischen und kaufmännischen Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die Informationen bereits allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten nachweislich schon vor der Mitteilung durch uns bekannt waren. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach der Offenbarung ohne eine Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, dem Lieferanten von Dritten bekannt werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzen, die Informationen selbständig und unabhängig von den von uns übermittelten Informationen von dem Lieferanten selbst entwickelt werden oder von uns in der Öffentlichkeit offenbart werden bzw. aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.

13 AUSSENWIRTSCHAFTLICHE DOKUMENTE / EXPORTBESCHRÄNKUNGEN

13.1 Von uns angeforderte aussenwirtschaftliche Dokumente, wie insbesondere Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen, wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäss unterzeichnet zur Verfügung stellen.

13.2 Der Lieferant wird uns informieren, wenn ein Liefergegenstand ganz, oder zum Teil Exportbeschränkungen nach dem deutschen oder einem sonstigen (z.B. US-amerikanischen) Aussenwirtschaftsrecht unterliegt.

14 SCHUTZRECHTE

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und die bestimmungsgemässe Nutzung der Liefergegenstände und/oder des Werkes Patente und/oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und uns auch sonst schadlos zu halten. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zu¬sammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

15 EIGENTUMSERWERB

15.1 Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen.

15.2 Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, gilt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte bezieht, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Wir sind in diesem Fall im ordnungsgemässen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung zur Weiterveräusserung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Erweiterte, weitergeleitete und auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.

16 VERJÄHRUNG

16.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

16.2 Abweichend von § § 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerkes verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Übewachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§ § 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

16.3 Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress (§ § 445a, 478, BGB) Regressansprüche zustehen, gilt für die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 16.2 geregelten Frist ein.

16.4 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§ § 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch konkurrierende vertragliche und/oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, gilt hierfür insbesondere die regelmässige gesetzliche Verjährung (§ § 195, 199 BGB), die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 16.2 geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

17 GERICHTSSTAND – RECHTSWAHL – TEILNICHTIGKEIT

17.1 Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Iserlohn. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

17.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht – CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AEB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 01/2018