ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNG UND ZAHLUNG

DER HECOPLAST® GMBH KUNSTSTOFFADDITIVE ZU ISERLOHN

1 ALLGEMEINES

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“); entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2 VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend, einen Zwischenverkauf unserer Produkte behalten wir uns ausdrücklich vor. Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden oder wir ihnen auch durch Lieferung der Waren nachkommen.

2.2 Die vom Käufer gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns massgebend; der Käufer haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.

3 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung EXW (gemäss Incoterms 2010 oder der jeweils aktuellen Fassung) vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist unser Werk in Iserlohn oder eines unserer anderen Lager, zum Beispiel unser Speditionslager, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Lieferort genannt wird. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Käufer verauslagt haben. Soweit Versendung der Ware vereinbart ist, erfolgen Verladung und Versand vom Abgangsort stets unversichert auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Wir werden hinsichtlich der Versandart und dem Versandweg die Wünsche des Käufers berücksichtigen; hierdurch bedingte Mehrkosten wie Express- oder Eilgut – auch bei frachtfreier Lieferung- gehen zu Lasten des Käufers.

3.2 Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Käufer verauslagt haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.

3.3 Soweit wir eigene Verpackungs- und Transportmittel stellen, gelten unsere Verpackungsbedingungen.

3.4 Bei schuldhaft verspäteter Entladung durch den Käufer oder dem uns von ihm benannten Empfänger der Ware verursachten zusätzlichen Kosten für den Transport oder der Entladung der Waren behalten wir uns vor, die uns dadurch in Rechnung gestellten Mehrkosten des Transports an den Käufer nachzubelasten.

4 LIEFERFRISTEN

4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferfristen nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Parteien über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben.

4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Des Weiteren sind wir berechtigt, die Lieferung aufzuschieben, solange der Käufer fällige Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen unberechtigterweise nicht erfüllt hat.

4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.

4.4 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Massnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder Transporthindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und/oder Maschinenschäden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten/Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

4.5 Ziffer 4.4 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemässer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.

4.6 Geraten wir in Verzug, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

4.7 Geraten wir in Lieferverzug, haften wir auf Schadenersatz nur nach Massgabe von Ziffer 9 dieser AGB.

5 PREISE

5.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen stets EXW (gemäss Incoterms 2010 oder der jeweils aktuellen Fassung) ab unserem Werk in Iserlohn, oder einem unserer anderen Lager, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Lieferort genannt wird, inclusive produktüblicher Verpackung. Weitere vom Kunden gewünschte Verpackungsaufwendungen werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

5.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn bei Verträgen, bei denen zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung oder der letzten Teillieferung mehr als drei Monate liegen, von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Fracht oder öffentliche Abgaben, eintreten. Dabei werden wir Kostensenkungen und Kostenerhöhungen gegeneinander saldieren. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Käufer auf sein Verlangen hin nachweisen sofern die Schutzwürdigkeit unserer Produktentwicklung nicht berührt wird.

5.3 Unsere Preise verstehen sich ohne die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, sie wird in gesetzlich gültiger Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich gesondert ausgewiesen.

6 ZAHLUNG

6.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen unter Abzug von zwei (2%) Prozent Skontoabzug oder ohne Abzug innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungsdatum fällig und rein netto Kasse zahlbar (§ 286, Abs. 3 BGB).

6.2 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen besonderen schriftlichen Zustimmung; deren Spesen und sämtliche Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.

6.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.4 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir -unbeschadet unserer sonstigen Rechte- befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen. Im Übrigen gilt § 321 BGB.

6.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Käufers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und/oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

6.6 Bei Teillieferungen ist der Käufer zur Leistung von Teilzahlungen auf Anforderung verpflichtet.

7 GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschliesslich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB), bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB immer unberührt. In allen anderen Fällen, finden die Sondervorschriften zum Lieferantenregress keine Anwendung.

7.3 Sofern wir nach Vorgaben oder Rezepturen bzw. Spezifikationen etc. des Käufers zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und, dass keinerlei Urheber- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden.

7.4 Alle Angaben über die Eignung, Verarbeitung, die Anwendung und Ergebnisse unserer Produkte, die technisch-chemische Beratung sowie sämtliche weiteren Angaben erfolgen nach unserem besten Wissen, dies befreit jedoch den Käufer in keinem Fall, die Eignung und Ergebnisse mit unseren Produkten in eigenen sachgerichteten Versuchen auf die jeweilige Endanwendung und die geforderten Belange hin zu überprüfen. Sämtliche unserer Angaben sind keinesfalls als etwaige Produktzusicherung zu verstehen.

7.5 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.

7.6 Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Bei eigenmächtigen Nacharbeiten und/oder unsachgemässer Behandlung bestehen für diese und die sich daraus ergebenden Folgen keine Mängelansprüche.

7.7 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft und hat der Käufer seine Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäss erfüllt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach folgenden Massgaben zu:

(i) Wir haben zunächst das Recht nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen, oder dem Käufer mangelfreie Vertragsware zu liefern (Nacherfüllung). Die §§439 Abs. 4, 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Käufer innerhalb unserer üblichen Arbeitszeiten ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.

(ii) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau bzw. das Entfernen der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau bzw. das erneute Anbringen, wenn der Käufer den Mangel beim Einbau bzw. Anbringen bereits kannte oder der Einbau bzw. das Anbringen nicht bestimmungsgemäss erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Mangel vor dem Einbau bzw. dem Anbringen grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.

(iii) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir diese, kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist das Produkt bereits veräussert, verarbeitet oder umgestaltet steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.

(iv) Für Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 9 dieser AGB.

7.8 Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 10 dieser AGB.

8 SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter -nachfolgend Schutzrechte genannt- zu erbringen.

8.2 Ansprüche des Käufers wegen einer Schutzrechtsverletzung bestehen nicht, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind insbesondere ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Käufers beruht, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird und wir die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten haben.

9 SCHADENERSATZ – HAFTUNG

9.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 haften wir auf Schadenersatz -bei vertraglichen, ausservertraglichen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt- nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschliesslich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschliesslich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer daher regelmässig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Ausser bei Vorsatz, einschliesslich Vorsatz unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.2 Von den in Ziffer 9.1 geregelten Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. die Haftungsbeschränkungen gelten ausserdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften. Die Ziffern 9.1 und 9.2 gelten auch, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens Ersatz nutzloser Aufwendung verlangt.

9.3 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruht.

10 VERJÄHRUNG

10.1 Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Ablieferung.

10.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 10.1 genannte Verjährungsfrist gilt deshalb insbesondere nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten) §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Baustoffe sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk) und §§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher) bleiben auch die Verjährungsfristen gemäss § 445b unberührt.

10.3 Die sich nach den Ziffern 10.1 und 10.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Soweit im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregelungen zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

10.4 Soweit gemäss den Ziffern 10.1-10.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11 EIGENTUMSVORBEHALT

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

11.2 Die Verarbeitung oder Umbildung oder der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

11.3 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen untrennbar vermischt oder derart verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (auch bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware). Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

11.4 Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich der Mehrwertsteuer) unserer Forderung bzw. in der Höhe unseres etwaigen Miteigentumanteils (vgl. Ziffer 10.2 und 10.3) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.5 Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Produkte sowie auf Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich per eMail mitzuteilen.

11.6 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch diesen zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich, siehe Ziffer 11.5, zu benachrichtigen. Soweit wir gegen Dritte klagen und die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für die uns entstandenen Kosten.

11.7 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Massnahmen und/oder Erklärungen durch den Käufer erforderlich, so hat der Käufer uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Massnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Käufer verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

11.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

12 RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG

12.1 Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Käufer nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

12.2 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Käufers (§ § 651, 649 BGB) ausgeschlossen.

13 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, TEILNICHTIGKEIT

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Sitz in Iserlohn. Ist der Käufer Vollkaufmann oder hat der Käufer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand Iserlohn.

13.2 Ist der Käufer Vollkaufmann oder hat der Käufer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten Iserlohn, wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

13.3 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht-CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

13.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 01/2018